Rn 7

Der Drittkaufvertrag wird durch die Ausübung nicht berührt (BGH NJW-RR 09, 1172 Rz 14 mwN; BGHZ 199, 136 Rz 21), so dass der Verpflichtete aus zwei Kaufverträgen verpflichtet ist. Bei Kenntnis des Drittkäufers vom Vorkaufsrecht führt dessen Ausübung allerdings zum Eintritt einer auflösenden Bedingung mit der Folge, dass der Drittkäufer keine Erfüllungsansprüche mehr hat (BGH NJW-RR 09, 1172 [BGH 13.03.2009 - V ZR 157/08] Rz 16 f mwN; Nürnbg MDR 84, 755; Erman/Grunewald Rz 11; aA Staud/Mader/Schermaier § 463 Rz 57). Dessen ungeachtet ist zu empfehlen, im Drittkaufvertrag ausdrückliche Regelungen für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts vorzusehen, zB Rücktrittsrecht oder auflösende Bedingung (s § 465 Rn 2).

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