Rn 11

Beide idR gleich verstandenen Konstruktionen haben ein breites Anwendungsspektrum (vgl RG 154, 357 ff; BGH WM 66, 891; 08, 2068 Rz 12 f; BayObLG DB 76, 334; Brandbg BeckRS 13, 13587: gesetzliches Erwerbsrecht nach VerkFlBerG). Inhalt ist die Begründung eines Rechts des Käufers auf Abschluss eines Kaufvertrags unter bestimmten objektiven oder subjektiven Bedingungen, die frei gestaltbar sind. Dazu wird bes angeknüpft an Umstände in der Person des Berechtigten, zB Erteilung von Baugenehmigung, Finanzierung, wie des Verpflichteten, zB Erwerb des Kauf- oder eines Ersatzgrundstücks. Bei Optionsrechten im Interesse des Berechtigten wird gern eine Optionsprämie vereinbart, die bei Nichtausübung der Option verfällt und bei Ausübung oft auf den Kaufpreis angerechnet wird. Das Optionsrecht kann durch Vormerkung gesichert werden (§ 883 I 2). Die Verbindung mit einem Vorkaufsrecht ist verbreitet (vgl BayObLG Rpfleger 03, 352 f [BayObLG 14.11.2002 - 2 Z BR 114/02]: gemeinsame Vormerkung reicht – zweifelhaft). Der Kaufvertrag wird wirksam durch Optionserklärung, analog der Ausübungserklärung beim Vorkaufsrecht, die nicht der Form des § 311b I bedarf (für Ankaufsrecht in Form des Vorvertrags BGH JR 74, 513, 514) oder durch separaten Abschluss.

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