Rn 2

Dazu gehören alle Verfügungen des Wiederverkäufers, bes Belastungen, einschl Veräußerungen, für die § 457 II daher keine lex specialis ist (Arg: allg Regelung der Unmöglichkeit dort reicht für abschließenden Charakter nicht: BGH NJW 75, 205, 206 [BGH 15.11.1974 - V ZR 78/73]; BRHP/Faust Rz 2; Staud/Mader/Schermaier Rz 2; aA Grüneberg/Weidenkaff Rz 2; Erman/Grunewald Rz 1), sowie die Verfügungen gem 2. Sie sind aufgrund der nur schuldrechtlichen Wirkung des Wiederkaufsrechts grds möglich (MüKo/Westermann Rz 1). Der Normzweck gebietet Ausdehnung auf alle Maßnahmen des Wiederverkäufers, die zu obligatorischen Besitzrechten Dritter (BRHP/Faust Rz 2; Staud/Mader/Schermaier Rz 2), zB Vermietung, oder öffentlich-rechtlichen Belastungen (Erman/Grunewald Rz 1; BRHP/Faust aaO; grds aA MüKo/Westermann Rz 1), zB Beschlagnahme, führen. Nicht umfasst sind alle ohne Zutun des Wiederverkäufers begründeten öffentlich-rechtlichen sowie alle schon zum Zeitpunkt des Kaufs bestehenden Belastungen (BRHP/Faust Rz 2; MüKo/Westermann Rz 1).

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