Rn 2

(1) Die Norm gilt für Fristen zur Billigung (aufschiebende Bedingung) und Missbilligung (auflösende Bedingung) (§ 454 Rn 3; Grüneberg/Weidenkaff Rz 1). Die Frist muss ausdrücklich oder konkludent, zB als Erprobungsfrist (MüKo/Westermann Rz 1), gesetzt werden. Für verfristete Billigung gilt § 150 I, für Anträge auf Fristverlängerung § 150 II. Fruchtloser Fristablauf führt endgültig bei Billigung zum Ausfall der aufschiebenden, bei Missbilligung zum Eintritt der auflösenden Bedingung.

 

Rn 3

(2) 1 Alt 1 enthält die Selbstverständlichkeit, dass der Käufer an eine vereinbarte Frist gebunden ist.

 

Rn 4

(3) Das Recht des Verkäufers in 1 Alt 2, dem Käufer eine angemessene Frist zu setzen, ist der eigentliche Inhalt. Statt einer unangemessenen gilt angemessene Frist (BRHP/Faust Rz 2: §§ 281, 323; MüKo/Westermann Rz 1). Angemessen ist Frist, die dem Käufer eine ausreichende Zeit zur Untersuchung der Kaufsache gewährt (MüKo/Westermann Rz 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge