Rn 2

IGgs zur VerbrGKRL ist Strom vom Anwendungsbereich der WKRL ausdr umfasst (Art 2 Nr 5 lit a: fällt unter den Begriff der ›Ware‹, soweit in begrenzbaren Einheiten zum Verkauf angeboten). Die Ergänzungen durch I 2 sind indes nicht zur Umsetzung der WKRL, sondern der DIRL ergangen, um die Anwendbarkeit der §§ 327 ff zu gewährleisten.

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