Rn 28

Zwei Erscheinungsformen (zu weiteren s Erman/Grunewald Rz 58–63) sind besonders bedeutsam, der Kontokorrentvorbehalt und der Konzern- oder Drittvorbehalt.

1. Kontokorrentvorbehalt.

 

Rn 29

Bei einem Kontokorrentvorbehalt wird das Erlöschen an die Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung zwischen Verkäufer und Käufer geknüpft. Die Zulässigkeit ist im kaufmännischen Verkehr von der Rspr anerkannt, auch bei Vereinbarung durch AGB (BGHZ 42, 53, 58 f; 125, 83, 87; BGH NJW 78, 632; BRHP/Faust Rz 35; zur Kritik s MüKo/Westermann Rz 76 m Nachw; aA Tiedtke in: FS 50 Jahre BGH I, S 829 ff). Die Grenze der Rspr, dass die Erweiterung dem Sinn eines Kaufvertrags zu stark widerspricht und so einen ›Missbrauch der Vertragsfreiheit darstellt‹, ist bisher kaum mit Leben erfüllt (BGH NJW 78, 632; ferner BGH WM 71, 347, 348, insoweit in NJW 71, 799 nicht abgedr; s BRHP/Faust Rz 34: ›kaum je anzunehmen‹). Der EV erlischt, wenn der Schuldsaldo aus der Geschäftsbeziehung einmal auf Null geht, selbst bei späterer Entstehung neuer Forderungen (BGH NJW 78, 632, 633 [BGH 23.11.1977 - VIII ZR 7/76]; Erman/Grunewald Rz 58). Eine ausdrückliche Freigabeverpflichtung des Verkäufers ist nach dem Urt des Großen Senats für Zivilsachen zur Sicherungsübereignung (BGHZ 137, 212, 219 ff, 222 ff) entfallen: es reicht die ohne ausdrückliche Vereinbarung geltende Verpflichtung zur Freigabe (Habersack/Schürnbrand JuS 02, 833, 838; iE ähnl Berger ZIP 04, 1073, 1079 ff; gegen ihn Bülow ZIP 04, 2420 ff). Die Einstellung der Forderungen in ein Kontokorrent gem § 355 HGB ist nicht erforderlich (BGH WM 69, 1072, 1073; Staud/Beckmann Rz 150; zum dann echten Kontokorrentvorbehalt s Erman/Grunewald Rz 59). Ggü Verbrauchern muss ein erweiterter EV wegen der zusätzlichen Schwächung des Rechts des Käufers auf Übereignung gem § 307 II Nr 2 auf Forderungen beschränkt werden, die mit der konkreten Kaufsache zusammenhängen (Frankf NJW 81, 130; Kobl NJW-RR 89, 1459, 1460; LG Braunschweig ZIP 81, 876 ff; ähnl Erman/Grunewald Rz 58). Ist die konkrete Kaufsache voll bezahlt, gewährt der erweiterte EV bei Insolvenz des Käufers wegen seiner dann Sicherungseigentum ähnlichen Funktion nur ein Absonderungsrecht unter Entfall des Wahlrechts des Insolvenzverwalters (BGHZ 176, 86 Rz 24 m Anm Smid WM 08, 2089 ff; BRHP/Faust Rz 36), und zwar auch bei gleichzeitiger Übereignung des Vorbehaltseigentums (BGH aaO).

2. Konzernvorbehalt (Abs 3).

 

Rn 30

Der mit der Insolvenzrechtsreform 1994 eingeführte III erklärt jeden EV zur Besicherung der Forderungen Dritter, bes von Konzernunternehmen, für unwirksam, und zwar die sachenrechtliche Vereinbarung wie die schuldrechtliche Verpflichtung (Erman/Grunewald Rz 60; Habersack/Schürnbrand JuS 02, 833, 838; vgl Köln ZIP 11, 2019, 2020). ›Soweit‹ in Hs 2 bedeutet, dass § 139 nicht gilt (Erman/Grunewald Rz 60; Habersack/Schürnbrand JuS 02, 833, 838; aA Bülow DB 99, 2196, 2197). Daher beschränkt sich die Nichtigkeit auf die horizontale Erstreckung auf Dritte, so dass der Kaufvertrag (Bülow DB 99, 2196, 2197) und der EV als einfacher EV (BGHZ 176, 86 Rz 27), aber auch mit von III nicht verbotenen Verlängerungen und Erweiterungen (MüKo/Westermann Rz 79; Habersack/Schürnbrand aaO; Tiedtke in: FS 50 Jahre BGH I, S 829, 846; abw nur als einfacher EV: Erman/Grunewald aaO) bestehen bleiben. Es ist str, ob III analog anzuwenden ist auf die spiegelbildliche Situation des umgekehrten Konzernvorbehalts, dass der EV erst erlischt, wenn auf Seiten des Käufers Dritte, wiederum bes Konzernunternehmen, alle Forderungen des Verkäufers gegen sie beglichen haben (dafür Leible/Sosnitza JuS 01, 556, 558; Habersack/Schürnbrand aaO; iE trotz Unanwendbarkeit von III Erman/Grunewald Rz 57; dagegen Grüneberg/Weidenkaff Rz 22; Bülow DB 99, 2196). Die klare gesetzliche Regelung schließt die Analogie aus; im Einzelfall kommt die Unwirksamkeit nach § 307 in Betracht.

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