Rn 14

Der Übergang der Nutzungen (§ 100), auch soweit sie dem Verkäufer nicht gebühren (BGH BeckRS 15, 19848 Rz 15 mwN), und Lasten (§§ 103, 436) erfolgt von Gesetzes wegen synchron zum Gefahrübergang (Rn 13), aber nur mit interner Wirkung für Verkäufer und Käufer (Grüneberg/Weidenkaff Rz 16; zur aF BGH NJW-RR 04, 656, 657 [BGH 03.12.2003 - XII ZR 238/01]). Aus dem Übergang folgt die eigenverantwortliche Entscheidung über die Versicherung der gekauften Sache, einen Hinweis auf deren Bestehen oder Beendigung schuldet der Verkäufer nicht (BGH BeckRS 20, 8752 Rz 15). Für öffentliche Lasten ist § 436 lex specialis.

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