Rn 13

Geregelt ist die grds den Eigentümer treffende Gefahr, dass durch Dritte oder objektive Umstände, zB Naturkatastrophe, die Kaufsache untergeht oder sich verschlechtert. Sie muss sich durch Zufall realisieren, also ohne ein Verschulden von Verkäufer oder Käufer; bei Annahmeverzug des Käufers kommt dem Verkäufer § 300 I zugute (MüKo/Westermann Rz 10). Entgegen ›casum sentit dominus‹ geht diese Gefahr zu den Zeitpunkten gem Rn 11, 12 auf den Käufer schon vor Erlangung des Eigentums über. Folge ist der Übergang der Preisgefahr auf den Käufer, so dass er trotz Untergangs oder Verschlechterung der Kaufsache den vollen Kaufpreis zahlen muss.

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