Rn 12

Grundvoraussetzung ist, dass der Verkäufer aufgrund von Mängelrechten des Käufers alternativ die Kaufsache zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste. Damit scheiden wie bei I alle Maßnahmen aus Kulanz (vgl Rn 9) und Rücknahmen infolge eines gesetzlichen Widerrufsrechts aus (zu § 478 aF: BTDrs 14/6040, 248; Lepsius AcP 207, 340, 348). Da der Regress den Verkäufer nur vor den zwingenden Folgen der §§ 437 ff schützen will, muss Rücknahme oder Minderung für ihn unvermeidbar gewesen sein (s Wortlaut: ›zurücknehmen musste‹), so dass er ggf auf dem Recht der primären Nacherfüllung bestehen muss (aA Erman/Grunewald Rz 11, 13; wie hier zu § 478 aF: Staud/Matusche-Beckmann Rz 18; AnwK/Büdenbender Rz 26 f, 31; aA MüKo/Lorenz Rz 19; Lepsius aaO 357 f). IÜ gilt Rn 9 entspr.

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