Rn 7

Ein Mangel der Sache muss vorliegen im Verhältnis Verkäufer/Käufer wie im Verhältnis Verkäufer/Lieferant, also im Regressverhältnis (Erman/Grunewald Rz 4). Für letzteres folgt dies aus dem Wortlaut, ›der vom Käufer geltend gemachte Mangel (sc: musste) bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden‹ gewesen sein. Daher dürfen die Mängelrechte des Regressierenden nicht ausgeschlossen sein, zB gem § 442, § 377 HGB (zu § 478 aF: MüKo/Lorenz Rz 28; Staud/Matusche-Beckmann Rz 42), weil der Regressierende mit dem Käufer weitergehende Mängelrechte als mit seinem Lieferanten vereinbart hatte (zu § 478 aF: BRHP/Faust Rz 10; Staud/Matusche-Beckmann Rz 42) oder die Sache umgearbeitet hat (Keiser JuS 14, 961, 964: da I auf ›die‹ Kaufsache abstellt). Es muss sich um gesetzliche Mängelrechte handeln, so dass Ansprüche allein aufgrund anfänglicher oder nachträglicher Erweiterung der §§ 434 ff kein Regressrecht gewähren (vgl zu § 478 aF: Staud/Matusche-Beckmann Rz 12 ff).

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