Rn 11

Die unselbstständige Garantie hat ihre Basis im dispositiven Recht und begründet eine partiell verschärfte Einstandspflicht, zB eine verschuldensunabhängige Haftung. Sie unterliegt grds dem geregelten Recht; Garantien für die Beschaffenheit also dem Mängelrecht (BRHP/Faust Rz 38; MüKo/Westermann Rz 3), weshalb sie gem § 438 verjähren (Stuttg NJW-RR 11, 955, 956 [OLG Stuttgart 23.11.2010 - 12 U 109/10], nimmt Garantiefrist gem § 438 an, lässt Verjährung offen; aA Grützner/Schmidl NJW 07, 3610, 3613, 3614).

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