Rn 3

§ 441 entspricht der unionsrechtlichen Vorgabe von Art 13 IV, 15 WKRL, dass der Verbraucher bei erfolgloser Nacherfüllung ein Recht auf Minderung hat, und zwar e-contrario Art 13 V auch für geringfügige Vertragswidrigkeiten. Str war, ob § 441 der Anforderung gem Art 3 V 3. Spiegelstrich VerbrGKRL genügte, dass der Verbraucher zu Rücktritt oder Minderung auch dann berechtigt ist, ›wenn der Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen hat‹. Diese Problematik hat sich durch die Geltung der WKRL jedenfalls für den Verbrauchsgüterkauf erledigt, da nunmehr zwischen zwei Situationen als Rücktritts- und Minderungsgründe differenziert wird: einerseits die bereits erfolgte, aber nicht den Anforderungen aus Art 14 II u III entsprechende Nacherfüllung (Art 13 IV lit a Alt 2) und andererseits der zeitlich vor der Vornahme der Nacherfüllung liegende Umstand, dass die Nacherfüllung offensichtlich nicht ohne Unannehmlichkeiten vorgenommen werden kann (Art 13 IV lit d). Ein der bisherigen europarechtlichen Lage entsprechender Minderungsgrund fehlt schlichtweg. Der Fall der bereits erfolgten, aber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbundenen Nacherfüllung lässt sich somit unter keine der beiden Varianten subsumieren und findet demnach keine Entsprechung mehr in Art 13 IV WKRL. Art 14 II u III stellen zwar Anforderungen an die Art und Weise der Nacherfüllung, fordern aber iGgs zu Art 14 I (auf den Art 13 IV lit a Alt 2 gerade nicht verweist) nicht, dass die Nacherfüllung ohne solche Unannehmlichkeiten erfolgen muss. Im Falle des Art 13 IV lit d hingegen darf die Nacherfüllung noch nicht erfolgt sein, was in der str Situation aber der Fall ist. Dies erscheint auch angemessen, ist dem Leistungsinteresse des Verbrauchers doch weitestgehend entsprochen, da iErg erfolgreich nacherfüllt wurde, nur eben mit Unannehmlichkeiten (vgl BTDrs 19/27424, 36). Der Verbraucher ist im Falle einer erfolgten, mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbundenen Nacherfüllung auf etwaige Schadensersatzsansprüche verwiesen, zurücktreten oder mindern kann er aber nicht (BTDrs 19/27424, 37; Lorenz NJW 21, 2065, 2069; iE auch Wilke VuR 21, 283, 290 f; Harke GPR 21, 129, 134; iÜ in Übereinstimmung mit dem bisherigen Veständis zur VerbrGKRL).

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