Rn 13

Maßgeblich ist prinzipiell der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH NJW 11, 1217 [BGH 05.11.2010 - V ZR 228/09] Rz 27). Soweit Wertveränderungen dem Verkäufer zuzurechnen sind, zB infolge weiterfressender Mängel, sind sie gleichfalls zu berücksichtigen (BRHP/Faust Rz 11; MüKo/Westermann Rz 13). Durch Käufer erzielter Mehrerlös bei Weiterverkauf bleibt außer Betracht, da Minderung Aufrechterhaltung des mit dem Verkäufer vereinbarten Preis-/Leistungsverhältnisses bezweckt (BGH NJW 11, 2953 [BGH 27.05.2011 - V ZR 122/10]).

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