Rn 35

Die Rückgewähr der Kaufsache hat Zug um Zug mit Lieferung der mangelfreien Sache zu erfolgen (VI 1 iVm § 348; Grüneberg/Weidenkaff Rz 23; aA Jungmann ZGS 04, 263, 264 ff: Verweis auf § 348 ist gesetzgeberischer Fehler). Sie steht unter den drei Voraussetzungen, dass (1.) die neue Sache als Nacherfüllung (2.) mangelfrei (3.) geliefert wird. Eine ›Rückforderungserklärung‹ des Verkäufers ist mangels Erwähnung von § 349 in VI 1 nicht erforderlich.

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