Rn 17

Eine mangelhafte Nacherfüllung, unabhängig davon, ob der Mangel nicht beseitigt ist oder die nachgelieferte Kaufsache einen neuen Mangel aufweist (aA Saarbr NJW 07, 3503, 3504 f [OLG Saarbrücken 25.07.2007 - 1 U 467/06]: Schadensersatz wegen Verletzung einer Nebenleistungspflicht), begründet einen neuen Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung (Auktor NJW 03, 120, 121 [BGH 11.07.2002 - I ZR 255/00]; aA Erman/Grunewald Rz 20). Liegt in der Nacherfüllung ein Anerkenntnis (s Rn 18), kann der Verkäufer später den Mangel nicht mehr bestreiten (Karlsr NJW 09, 1150 f [OLG Karlsruhe 25.11.2008 - 8 U 34/08]). Beim Handelskauf ist eine erneute Mängelrüge gem § 377 HGB erforderlich (BRHP/Faust Rz 74; Mankowski NJW 06, 865 ff; zur aF BGHZ 143, 307, 313 f). Folge kann außerdem ein Fehlschlagen der Nacherfüllung (s § 440 Rn 1115) und eine Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz (s § 437 Rn 4143) sein.

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