Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Lässt sich der Verkäufer eines Neuwagens vorbehaltlos auf die Beseitigung eines Sachmangels ein, so kann er später grundsätzlich nicht mehr in Abrede stellen, dass der Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorgelegen habe. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, stehen dem Käufer sämtliche sekundären Mängelansprüche offen.

  • 2.

    In einem solchen Fall finden folgende Vermutungsregelungen in den dem Kaufvertrag zugrunde liegenden AGB keine Anwendung:

    2.

    "Zeigt sich innerhalb von einem Jahr ab Auslieferung ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Auslieferung mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels nicht vereinbar.

    2.

    Beschränkt auf die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen gilt diese Vermutung auch dann, wenn sich ein Sachmangel erstmals nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf von zwei Jahren nach Auslieferung zeigt."

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Entscheidung vom 08.02.2008; Aktenzeichen 5 O 71/07)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 08. Februar 2008 (5 O 71/07) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

    • I. 1.

      Die Beklagte wird verurteilt, an die ... Leasing GmbH 82 935,00 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Zahlung von 24 825,76 EUR an die Beklagte.

    • I. 2.

      Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 962,86 EUR zu zahlen.

    • I. 3.

      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • II.

    Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  • III.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

  • IV.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • V.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

  • VI.

    Der Streitwert der Berufungsinstanz beträgt 82 935,00 EUR.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht wegen behaupteter Mängel die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte gerügte Fehler an der Schließfunktion der Türen gehörig beseitigt hat. Vor allem geht der Streit dahin, ob der zu Grunde liegende Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeuges an den Kläger vorhanden war und zu wessen Lasten im konkreten Streitfall die Unaufklärbarkeit dieses Punktes geht.

Der Kläger bestellte bei der Beklagten am 29.10.2004 einen Pkw, BMW 730d Limousine, zum Gesamtpreis von 82 935,00 EUR, wobei die Abwicklung über die ... Leasing GmbH (fortan: Leasinggeberin) erfolgen sollte. Die Beklagte bestätigte diese Bestellung mit Auftragsbestätigung vom 27.12.2004 unter Hinweis auf die vom Kläger anerkannten Verkaufs- und Lieferbedingungen, die ihm bereits am 29.10.2004 per Telefax übermittelt worden waren (AS II 55, 59).

In den Verkaufsbedingungen der Beklagten für neue Fahrzeuge heißt es unter anderem (AS II 109):

"VII. Sachmangel

1.

Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Auslieferung des Kaufgegenstandes.

Zeigt sich innerhalb von einem Jahr ab Auslieferung ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Auslieferung mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels nicht vereinbar.

Beschränkt auf die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen gilt diese Vermutung auch dann, wenn sich ein Sachmangel erstmals nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf von zwei Jahren nach Auslieferung zeigt."

Den zeitgleich mit der Bestellung an die Leasinggeberin gerichteten Leasingantrag (AS II 101) "bestätigte" diese am 01.03.2005 (K2). Die Leasinggeberin erwarb das Fahrzeug auf der Grundlage der oben genannten klägerischen Bestellung von der Beklagten.

Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 16.02.2005 übergeben. Gleichzeitig begann die Laufzeit des Leasingvertrages von 36 Monaten.

In den zugrundeliegenden Leasingbedingungen heißt es unter anderem (II 105):

"XIII. Ansprüche und Rechte bei mangelhaftem Fahrzeug

1.

- Der Leasinggeber tritt sämtliche Ansprüche hinsichtlich Sachmängeln gegen den Lieferanten des Leasingfahrzeugs an den Leasingnehmer ab. Dem Leasinggeber steht aus dem mit dem Lieferanten geschlossenen Kaufvertrag nach näherer Bestimmung der §§ 437 ff. BGB i.V.m. den Verkaufsbedingungen, die dem Leasingnehmer zusammen mit der Fahrzeugbestellung ausgehändigt werden, das Recht zu,

- Nacherfüllung zu verlangen,

- von dem Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern,

- Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

Der Leasingnehmer nimmt die Abtretung an. Er ist berechtigt und verpflichtet, die ihm abgetretenen Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass beim Rücktritt vom Kaufvertrag oder Herabsetzung des Kaufpreises etwaige Zahlungen des Verkäufers direkt an den Leasinggeber zu leisten sind."

Ab April oder Mai 2006 traten Fehler an der sogenann...

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