a) Des Käufers.

 

Rn 73

Der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Kaufsache ist typisch durch eine Abweichung der Kaufsache von der geschuldeten Beschaffenheit verursacht. Damit § 119 II nicht den Anwendungsbereich des § 437 größtenteils abdeckt, muss es bei der Verdrängung des Eigenschaftsirrtums durch das Mängelrecht bleiben (hM: MüKo/Westermann Rz 53; Staud/Matusche-Beckmann Rz 24–42 mwN; aA BRHP/Faust Rz 182). § 437 ist insoweit abschließend unabhängig davon, ob die konkrete Eigenschaft Mängelrechte begründet (MüKo/Westermann Rz 53; aA zur aF BGH NJW 79, 160, 161, insoweit in BGHZ 72, 252 nicht abgedr). Mit dem Verweis in Nr. 2, 3 auf das allg Leistungsstörungsrecht ist anders als bisher bei behebbaren Mängeln die Anfechtung gem § 119 II schon vor Gefahr- bzw Eigentumsübergang ausgeschlossen (MüKo/Westermann Rz 53; Staud/Matusche-Beckmann Rz 29; dahin tendierend BTDrs 14/6040, 210; aA Grüneberg/Weidenkaff Rz 53; Erman/Grunewald vor § 437 Rz 25 f).

b) Des Verkäufers.

 

Rn 74

Der Verkäufer ist zur Anfechtung gem § 119 II berechtigt, wenn er sich zugunsten des Käufers über wertbildende Eigenschaften geirrt hat. Die Anfechtung ist daher ausgeschlossen für alle Eigenschaften, die zu Mängelrechten des Käufers führen können (Staud/Matusche-Beckmann Rz 35; MüKo/Westermann Rz 55; zur aF BGH NJW 88, 2597 f [BGH 08.06.1988 - VIII ZR 135/87]; generell RG 124, 115, 120 ›Ming-Vasen‹).

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