Rn 5

Die Abgrenzung kann in vielen Fällen dahinstehen (Grüneberg/Weidenkaff Rz 6a; zu gleichlaufenden Gewährleistungsfristen, Hamm BeckRS 19, 16619 Rz 56). Sie ist aber wegen Rn 4 strikt zu beachten, wenn es auf den Zeitpunkt des Auftretens des Mangels ankommt.

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