Rn 7

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Mangels ist der Gefahrübergang, dh Mangel muss bei Übergabe (§ 446 1), beim Versendungskauf bei Auslieferung an die Transportperson (§ 447 I), spätestens bei Ablieferung (§ 438 II), ersatzweise jew bei Annahmeverzug des Käufers (§ 446 3) vorliegen. Ein latenter Mangel reicht, dh nur die ihn begründenden Tatsachen müssen vorliegen, er muss noch nicht hervorgetreten sein (Karlsr NJW-RR 09, 134, 135 [OLG Karlsruhe 25.06.2008 - 7 U 37/07]; BRHP/Faust Rz 38; vgl BGH NJW 06, 434 [BGH 23.11.2005 - VIII ZR 43/05] Rz 28; Kobl BeckRS 09, 14285). Eine Vereinbarung nach Gefahrübergang wirkt zurück (Brandbg BeckRS 08, 15468). Entsprechendes gilt für die Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung und die Übergabe des vereinbarten Zubehörs und der Anleitungen.

 

Rn 8–9

[nicht besetzt]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge