Rn 46b

Zur Bestimmung der gewöhnlichen Verwendung ist gem der Gesetzesbegründung sowohl einschlägiges Unionsrecht als auch nationales Recht zu berücksichtigen. Dabei ist insb auf technische Normen o hilfsw sog sektorspezifische Verhaltenskodizes abzustellen (BTDrs 19/27424, 41; Art 7 I lit a WKRL). Abgesehen davon stimmen III 1 Nr 1 und Nr 2 im Wesentlichen mit § 434 I 2 Nr 2 und tw S 3 aF überein (Wilke VuR 21, 283, 284). Zu ›Verwendung‹ s Rn 35. Ihre Gewöhnlichkeit ist aus der Eigenart der Kaufsache unter Berücksichtigung des Erwartungshorizonts eines vernünftigen Durchschnittskäufers zu bestimmen (BRHP/Faust Rz 59; Staud/Matusche-Beckmann Rz 84 ff), und zwar differenziert nach der Zugehörigkeit des Käufers zu einem bestimmten vom Verkäufer adressierten Verkehrskreis (vgl AG Bremen NJW-RR 15, 380, 381).

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