Rn 27b

In § 434 II 2 werden Merkmale der Kaufsache aufgezählt, welche unter den Begriff der Beschaffenheit zu subsumieren sind. Diese Aufzählung verzichtet zwar auf die Verwendung des einleitenden Wortes ›insbesondere‹, hat aber trotzdem keinen abschließenden Charakter (BTDrs 19/27424, 23; Lorenz NJW 21, 2065, 2066; Schörnig MDR 21, 1097, 1099). Die aufgeführten Aspekte sind vielmehr beispielhaft zu verstehen und finden sich wortgleich in Art 6 lit a WKRL. Neben bereits bekannten (u insoweit selbsterklärenden) Begriffen wie Art, Menge und Qualität treten die neuen Begriffe Kompatibilität, Funktionalität und Interoperabilität hinzu. Für die Begriffsbestimmung s Legaldefinition in Art 2 Nr 8–10 WKRL. Unter der ›Kompatibilität‹ einer Sache ist die Fähigkeit zu verstehen, mit der Hard- und Software zu funktionieren, mit der Sachen derselben Art idR benutzt werden, ohne dass eine Komponente davon verändert werden muss. ›Interoperabilität‹ knüpft an die Fähigkeit der Sache an, mit einer anderen Hard- oder Software zu funktionieren, als derjenigen, mit denen Sachen derselben Art idR benutzt werden. Als Bsp wird der Informationsaustausch mit anderer Hard- oder Software o die Nutzung entspr Informationen durch die Sache genannt (WKRL Erw 26; 32). Unter der ›Funktionalität‹ ist die Fähigkeit der Sachen zu verstehen, ihre Funktionen ihrem Zweck entspr zu erfüllen. Schlussendlich handelt es sich um Anforderungen, die an Funktionsweisen sog ›smarter Geräte‹ gestellt werden (Lorenz NJW 21, 2065, 2066). Den Parteien steht darüber hinaus ausw des Wortlauts die Möglichkeit offen, ›sonstige Merkmale‹ zu vereinbaren.

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