Rn 40

Gem II 1 Nr 3 kann auch das Fehlen des vertraglich vereinbarten Zubehörs oder der vereinbarten Anleitungen die Mangelhaftigkeit der Kaufsache begründen. Diese Anforderung ist erstmalig zum Zwecke der Umsetzung von Art 6 lit c WKRL in die Vorschrift aufgenommen worden. Da entsprechendes Zubehör o Anleitungen Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung sein müssen, tritt in der Sache keine Änderung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ein (Lorenz NJW 21, 2065, 2066: Schörnig MDR 21, 1097, 1099). Das Fehlen der Montageanleitung ist bereits seit Längerem bekannt und durch die Neufassung an anderer Stelle gesetzlich verankert (Schörnig MDR 21, 1097, 1099).

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