Rn 20

Der Eigentumsübergang gehört nicht zu den Leistungspflichten des Verkäufers, sondern allein die Bewirkung von und Mitwirkung bei allen erforderlichen Maßnahmen (RG 118, 100, 101 ff; BGHZ 174, 61 Rz 32; BGH WM 71, 936, 937; kein Fall von § 435, s dort Rn 2). Daher schuldet der Verkäufer allen ihm möglichen Einsatz für die Eintragung des Käufers im Grundbuch, die Löschung wegzufertigender Belastungen, die Erteilung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und die Beseitigung von Hindernissen für die Übereignung (RG JW 28, 2856; BGHZ 174, 61 Rz 33, 48–50; BGH NJW 69, 838 f; Ddorf DNotZ 17, 600 Rz 30; verkannt v Brandbg BeckRS 08, 16897). Diese Begrenzung ist geboten, weil der Verkäufer für die Erfüllung auf Mitwirkungshandlungen des Käufers – zB Entgegennahme der Auflassung – oder Dritter – zB Umschreibung durch das Grundbuchamt – angewiesen ist, für die er nicht einstandspflichtig sein kann (RG 118, 100, 101 ff).

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