Rn 9

Die Rechtskraft eines Urteils beschränkt sich nach § 325 ZPO auf die Parteien. Daher kann der Gläubiger auch bei klageabweisendem Urt gg einen Gesamtschuldner den anderen verklagen, dieser wiederum den gegenüber dem Gläubiger obsiegenden Gesamtschuldner nach § 426 I in Regress nehmen (Bambg VersR 12, 725) Einen Fall der gesetzlichen Rechtskrafterstreckung regelt § 124 VVG. Nach § 129 HGB wirkt das Urt gg die Gesellschaft zu Ungunsten der aktiven Gesellschafter (BGHZ 54, 251, 255), aber nicht ggü ausgeschiedenen Korporationsmitgliedern (BGHZ 44, 229, 233); analoge Anwendung der Vorschrift auf Fälle echter Gesamtschuld ist abzulehnen (BGH NJW-RR 93, 1266, 1267 [BGH 15.06.1993 - XI ZR 133/92]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge