Rn 3

Nur derjenige Gesamtschuldner gerät in Verzug, bei dem die Voraussetzungen des § 286 vorliegen; Mahnung ggü Kfz-Versicherer hat allerdings wg § 10 IV AKB Gesamtwirkung zu Lasten des Versicherten (Nürnbg NJW 74, 1950 f [OLG Nürnberg 30.04.1974 - 7 U 5/74]). Verlangt der Gläubiger ggü einem der in Verzug befindlichen Gesamtschuldner Schadensersatz statt der Leistung, ändert dies an dem Inhalt der Schuld der anderen Gesamtschuldner nichts (RGZ 65, 26, 28 f; 140, 10, 18). Sind mehrere Gesamtschuldner in Verzug, wird aber nur einer verklagt, ist nur dieser zur Kostenerstattung verpflichtet (BGH NJW 90, 909 f [BGH 10.10.1989 - XI ZR 130/88]).

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