Rn 12

Der Gläubiger kann die Gesamtschuldner einzeln oder zusammen verklagen. Rechtshängigkeit der Klage gg einen Gesamtschuldner hindert nicht Klageerhebung gg den anderen, ebenso wenig die rechtskräftige Abweisung einer Klage gg einen Gesamtschuldner; erst Erfüllung begründet materiellrechtliche Einwendung nach § 422. Ein einzeln verurteilter Gesamtschuldner kann aber nicht verlangen, dass sich die Beschränkung des § 422 im Tenor wieder findet (BGH NJW 90, 2615, 2616). Sofern der Gläubiger in getrennten Prozessen klagt, haftet ein Gesamtschuldner nur für die Kosten des gg ihn gerichteten Rechtsstreits (BGHZ 155, 265, 270; NJW 71, 884; 90, 909). Gemeinsam verklagte Gesamtschuldner sind einfache Streitgenossen nach § 59 ZPO (BGH JZ 64, 722 [BGH 24.04.1963 - V ZR 16/62]). Das Urt gg sie entfaltet im Innenverhältnis keine Rechtskraft (Ddorf NJW-RR 92, 922 [OLG Düsseldorf 05.02.1991 - 4 U 68/90]). Die Erfüllung durch einen verurteilten Gesamtschuldner lässt die Beschwer eines anderen am Verfahren beteiligten Gesamtschuldners nicht entfallen (BGH NJW 00, 1120; NJW-RR 11, 488). Auch in der Vollstreckung kann der Gläubiger gg alle oder nur einzelne Gesamtschuldner vorgehen, im Insolvenzverfahren gg jeden Schuldner bis zur vollständigen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen (§ 43 InsO).

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