Rn 5

Da die wirksame Übernahme Voraussetzung für die Haftung ist, kann der Übernehmer alle Einwendungen geltend machen, welche die Gültigkeit des Übernahmevertrages betreffen. Bei der Anfechtung wg arglistiger Täuschung durch den Schuldner ist dieser im Fall des § 414 Dritter gem § 123 II, es bedarf mithin der Bösgläubigkeit des Gläubigers. Bei § 415 ist der täuschende Schuldner hingegen selbst Erklärungsgegner, auf die Redlichkeit des Gläubigers kommt es daher nicht an (BGHZ 31, 321, 324 ff; MüKo/Heinemeyer § 417 Rz 15, str).

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