Rn 18

Bei der Erfüllungsübernahme verpflichtet sich der Versprechende ggü dem Schuldner zur Befriedigung des Gläubigers, dieser erhält dadurch aber keinen eigenen Erfüllungsanspruch ggü dem Versprechenden. Im Zweifel enthalten Vereinbarungen zwischen Schuldner u Übernehmer lediglich eine Erfüllungsübernahme, keinen Schuldbeitritt, § 329. Die Bezeichnung als Erfüllungsübernahme schließt aber die Annahme eines Schuldbeitritts nicht aus (BGH NJW-RR 93, 307 [BGH 25.11.1992 - VIII ZR 176/91]). Die nicht genehmigte Schuldübernahme ist regelmäßig als Erfüllungsübernahme gültig, § 415 III (Rn 8).

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