Rn 1

Die Vorschrift soll dem Schuldner den Schutz des § 409 sichern u ihm ein Beweismittel an die Hand geben. Sie begründet keinen selbstständigen Anspruch auf Aushändigung einer Urkunde, sondern ein Leistungsverweigerungsrecht eigener Art (BGH NJW 69, 1110; 86, 977 [BGH 21.11.1985 - VII ZR 305/84]; 12, 3426, 3427; BeckOGK/Lieder § 410 Rz 12). Es schließt den Verzug nur aus, wenn es vom Schuldner geltend gemacht wird (BGH NJW 07, 1269 [BGH 24.11.2006 - LwZR 6/05]). Auch die Staatskasse kann sich darauf berufen, etwa wenn der neue Gläubiger den durch den beigeordneten Rechtsanwalt abgetretenen Vergütungsanspruch einfordert (Ddorf NJW 09, 1614 [OLG Düsseldorf 05.03.2009 - II -10 WF 2/09]). Bei der cessio legis (§ 412) muss die Urkunde den Rechtsübergang erkennen lassen. Hat der Altgläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt, so entfällt nach II das Leistungsverweigerungsrecht. Es besteht nach § 242 ferner dann nicht, wenn eine anderweitige Inanspruchnahme durch den Zedenten im konkreten Fall ausgeschlossen ist (BGH NJW 12, 3426, 3427 [BGH 23.08.2012 - VII ZR 242/11]; Köln VuR 21, 263 [OLG Köln 29.01.2021 - 9 U 184/20]).

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