Rn 6

Eine Abtretungsanzeige gem § 409 macht den Schuldner idR bösgläubig. Die Mitteilung ›Wir nehmen am Factoring teil.‹ genügt wohl nicht (Bremen NJW 87, 912). Hat der Leasinggeber den Leasingnehmer bei Vertragsabschluss darauf hingewiesen, dass er ›seine Forderungen ihm ggü‹ an eine Bank abgetreten hat, so erfasst dies die monatlich fällig werdenden Leasingraten u einen später mit Ausübung eines vereinbarten Andienungsrechts entstehenden Kaufpreisanspruch, verschafft aber nicht Gewissheit über die Vorausabtretung einer Kaufpreisforderung, die nach Ablauf der Leasingzeit im Wege freier Vereinbarung entsteht (Dresd WM 99, 2108). Die Mitteilung durch den Zessionar vermittelt Kenntnis, wenn dieser vertrauenswürdig erscheint (BGHZ 102, 68, 74; NJW-RR 04, 1145, 1148). Erbittet der Zessionar in der Abtretungsanzeige die schriftliche ›Anerkennung‹ der Abtretung, so soll dies den Schuldner nicht bösgläubig machen, da aus dieser Formulierung der juristische Laie den Schluss ziehen darf, dass die Wirksamkeit der Zession von seiner Zustimmung abhängt (Rostock MDR 00, 444, zw).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge