Rn 3

Das Verbot bezieht sich auf die einzelgesetzlich normierten Pfändungsverbote, s dazu § 394 Rn 1, 6 u Walker FS Musielak [04], 654 ff. Besondere Bedeutung haben die §§ 850 ff ZPO. Das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO begründet kein Abtretungshindernis iSd § 400 (BGHZ 125, 116, 123 f zu § 14 I KO; aA LAG Tübingen NJW 70, 349; zu § 2 IV GesO auch BGH ZIP 96, 2080). Steuererstattungsansprüche sind gem § 46 AO abtretbar u pfändbar.

 

Rn 4

Ist eine Forderung nur in bestimmter Höhe unpfändbar (§ 850c ZPO), so ist der darüber hinausgehende Teil auch abtretbar. Wird zusammen mit einer Kapitallebensversicherung eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen, so ist trotz der Unpfändbarkeit der Ansprüche aus der Zusatzversicherung gem § 850b I Nr 1 ZPO die isolierte Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung wirksam (BGH NJW 10, 374, 375 [BGH 18.11.2009 - IV ZR 39/08]; Gutzeit NJW 10, 1644 ff). Soweit eine Forderung wg bestimmter Ansprüche, zB gesetzlicher Unterhaltsansprüche (§ 850d ZPO), für pfändbar erklärt wird, so ist iRd Zweckbindung auch eine Abtretung an den privilegierten Personenkreis zulässig. Verändern sich die für die Pfändbarkeit maßgeblichen Tatsachen, so ist auf die Umstände zum Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen.

 

Rn 5

Über eine Änderung des pfändungsfreien Betrags (§ 850f ZPO) entscheidet das Prozessgericht, nicht das Vollstreckungsgericht (BGH NJW-RR 03, 1367 [BGH 28.05.2003 - IXa ZB 51/03]; Köln NJW-RR 98, 1689 [OLG Köln 18.02.1998 - 12 W 4/98]); u zwar im Verfahren zwischen Zedent u Zessionar, nicht aber im Rechtsstreit zwischen Zedent u Schuldner (BAG NJW 91, 2038, 2039).

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