Gesetzestext

 

Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.

 

Rn 1

Die Regelung schränkt die Aufrechnungsmöglichkeit des Schuldners ggü der öffentlichen Hand über das Gegenseitigkeitserfordernis des § 387 hinaus ein. Die Aufrechnung durch den öffentlichen Gläubiger wird nicht geregelt. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung (RGZ 124, 155, 158 f). Die Regelung setzt die Aufrechenbarkeit gegen öffentlich-rechtliche Forderungen grds voraus (näher § 387 Rn 3); auch öffentliche und privatrechtliche Forderungen können unabhängig vom Rechtsweg gleichartig sein (§ 387 Rn 15). Selbst im Falle des Bestehens einer Aufrechnungsforderung gegen denselben Hoheitsträger, dem die Hauptforderung zusteht, kann der Schuldner aber nach § 394 nur im Falle einer qualifizierten Gegenseitigkeit aufrechnen. Hierzu muss sich die Aufrechnungsforderung gegen dieselbe Kasse richten, bei der auch die Hauptforderung zu begleichen ist. Auf die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsnatur der Hauptforderung kommt es nicht an. Die Vorschrift dient der Verwaltungsvereinfachung im öffentlichen Interesse. Ist die ursprünglich bestehende Kasse weggefallen, kann nach Treu und Glauben eine erweiterte Aufrechnungsbefugnis in Betracht kommen (BGHZ 2, 300).

 

Rn 2

Der Begriff der Kasse iSd § 395 meint nicht die maßgebende juristische Person des Öffentlichen Rechts, sondern ist im natürlichen Sprachsinne zu verstehen. Kasse ist danach jede Dienststelle, die selbstständig Gelder verwaltet, also Einnahmen entgegennimmt und Ausgaben bewirkt und hierüber amtliche Bücher führt (RGZ 82, 232, 235).

 

Rn 3

Im Steuerrecht gilt die besondere Vorschrift des § 226 AO. Das Erfordernis der Kassenidentität ist nicht anwendbar (BFHE 157, 8 [BFH 25.04.1989 - VII R 105/87]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge