Rn 16

Die Forderung muss vollwirksam und ihre Erfüllung erzwingbar sein (BGH NJW-RR 11, 1142 [BGH 19.05.2011 - IX ZR 222/08]). Hierzu muss die Forderung zunächst bestehen. Auf eine rechtskräftige Feststellung kommt es nicht an; auch eine anderweitig eingeklagte und noch anhängige Forderung ist als Aufrechnungsforderung geeignet (BGH NJW 13, 2975). Die Aufrechnung mit einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch ist möglich, wenn dieser der Höhe nach feststeht (BGH NJW 63, 714), auch aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urt (BGH NJW 13, 2975 [BGH 18.07.2013 - VII ZR 241/12]). Hängt die Entstehung des Anspruchs von der Ausübung eines Gestaltungsrechts ab, so muss dieses wirksam ausgeübt worden sein. Ist die Rechnung Anspruchsvoraussetzung, muss diese vorliegen (Kobl NJW-RR 11, 1205 [OLG Koblenz 16.02.2011 - 5 U 1001/10] § 10 I RVG). Auch mit einer auflösend bedingten Forderung kann aufgerechnet werden (BGH NJW 11, 143 [BGH 22.09.2010 - VIII ZR 285/09]; Rechtsfolgen: § 389 Rn 4). Auf die Werthaltigkeit der Aufrechnungsforderung kommt es nicht an (BGHZ 100, 222). Hat der Schuldner sie bereits für eine andere Aufrechnung genutzt und dadurch objektiv verbraucht, so kann sie – auch wenn die Wirksamkeit dieser ersten Aufrechnung umstr ist – nicht nochmals zur Aufrechnung genutzt werden (BGHR 03, 263). Ferner dürfen der Forderung keine Einwendungen entgegenstehen. Dazu gehört auch die mangelnde Klagbarkeit (BGH NJW 81, 1897 [BGH 16.03.1981 - II ZR 110/80]). Außerdem muss die Forderung einredefrei (§ 390) und fällig sein. Die Fälligkeit bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen, namentlich § 271 oder in Sonderbereichen nach den hierfür geltenden Regeln (BGH NZI 13, 200). Ist die Forderung gestundet, so schließt dies auch die Aufrechnung mit ihr aus (BGHZ 137, 267).

 

Rn 17

Die Beweisbarkeit einer Forderung ist keine Voraussetzung der Aufrechnung. Ihr Bestehen kann inzident geklärt werden, wenn der Gläubiger der Hauptforderung diese geltend macht. Nur ausnahmsweise ist es treuwidrig, wenn der Schuldner mit einer Forderung die Aufrechnung erklärt, deren Feststellung langwierige Beweisaufnahmen erfordert, obschon er verpflichtet ist, für eine klare Abrechnung zu sorgen (BGHZ 54, 244, 248). Die Beweislast für das Bestehen, die Vollwirksamkeit und die Inhaberschaft der Forderung trifft im Grundsatz den Schuldner (BGHZ 137, 267), soweit sich nicht aus der gesetzlichen Ausgestaltung von Voraussetzungen und Einwendungen etwas anderes ergibt (BGH NJW 83, 2018 [BGH 13.01.1983 - III ZR 88/81]).

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