Rn 1

Der Hinterleger kann die Hinterlegungsmasse jederzeit zurücknehmen, soweit das Rücknahmerecht nicht nach II erloschen ist. Eines Nachweises seiner Empfangsberechtigung bedarf es dann grds nicht. Seiner Rechtsnatur nach ist das Rücknahmerecht ein Gestaltungsrecht, das durch formfreie Erklärung ggü der Hinterlegungsstelle ausgeübt wird. Es besteht auch, wenn der Schuldner zur Hinterlegung verpflichtet ist (Karlsr NZG 14, 578). Das öffentlich-rechtliche Hinterlegungsverhältnis wird in ein Abwicklungsrechtsverhältnis umgestaltet und ein von den dinglichen Rechtsverhältnissen unabhängiger öffentlich-rechtlicher Herausgabeanspruch des Schuldners gegen die Hinterlegungsstelle begründet. Solange das Rücknahmerecht besteht, tritt die Erfüllungswirkung nach § 378 nicht ein. Der Schuldner kann aber das Leistungsverweigerungsrecht nach § 379 geltend machen. Die Rechtsfolgen der Rücknahme regelt § 379 III.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge