Rn 1

Die Vorschrift gilt auch für den nichtrechtsfähigen Verein (auch politische Partei, KG NZG 21, 166 [KG Berlin 05.10.2020 - 22 W 1035/20]) und die Delegiertenversammlung und ermöglicht minderheitenschützend, die Mitgliederversammlung zu erzwingen, aber auch in entspr Anwendung, bestimmte Tagesordnungspunkte anzukündigen (Hamm MDR 73, 929). Das gesetzliche Einberufungsquorum beträgt 10 % der Mitglieder. Die Satzung kann hiervon abweichen, nach hM auch ein höheres Quorum verlangen, zB 20 % (BayObLG NJW-RR 01, 431 [BayObLG 16.03.2000 - 4 Z Sch 50/99]) oder 25 %, aber nicht 50 % (Celle Rpfleger 11, 278 [OLG Nürnberg 22.12.2010 - 7 WF 1773/10]). Richtigerweise sind 10 % in Anlehnung an §§ 122 I AktG, 45 GenG als Höchstgrenze anzusehen (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 1212). Überschreitet die Festlegung absoluter Mitgliederzahlen die 10 %-Grenze, ist die entspr Satzungsbestimmung daher unwirksam, nach aA ist nur der Umstand zu berücksichtigen, dass sich die Mitgliederzahl verringern kann (Stuttg NJW-RR 86, 995 [OLG Stuttgart 27.01.1986 - 8 W 252/85]). Das Minderheitenrecht nicht stimmberechtigter Mitglieder kann die Satzung nicht einschränken (Ddorf Rpfleger 13, 539 [OLG Düsseldorf 28.05.2013 - I-3 Wx 43/13]). Die besonderen Bedingungen unter der COVID-19-Pandemie machten das Einberufungsverlangen nicht rechtsmissbräuchlich (München NZG 21, 79 [OLG München 23.11.2020 - 31 Wx 405/20]).

 

Rn 2

Das Einberufungsverlangen muss schriftlich abgefasst (§ 126), von der erforderlichen Mitgliederzahl unterschrieben werden und dem Einberufungsorgan (Vorstand) zugehen. Einzelne gleich lautende Schreiben genügen. Zweck (Beschlussgegenstände) und Gründe (Erforderlichkeit der Einberufung) sind anzugeben. Der Vorstand hat nur ein formelles, kein materielles Prüfungsrecht, kann aber einen offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Antrag ablehnen (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 1223, 1241). Zum grds Anspruch auf Herausgabe der Mitgliederadressen München NJW-Spezial 16, 272; BGH NZG 10, 1430 [BGH 21.06.2010 - II ZR 219/09], dazu Römermann NZG 11, 56; LG Köln SpuRt 12, 115 [LG Köln 27.09.2011 - 27 O 142/11].

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