Rn 10

Die Vorschrift erfasst die Erfüllung durch Leistung (Rn 1). § 366 gilt für alle Fälle, in denen dieselbe objektiv zur Tilgung verschiedener Forderungen geeignet ist. Darunter fallen etwa auch Abschlagszahlungen (Zweibr OLGR 05, 26), Leistungen an Erfüllungs statt und erfüllungshalber sowie Erfüllungssurrogate (BGH-Report 04, 1140: Aufrechnung). § 366 I gilt aber nicht bei der Verwertung von Sicherheiten (BGH NJW 02, 2842, 2843 Rz 22), in der Zwangsvollstreckung oder bei Verwertung in der Insolvenz (BGHZ 140, 391; ZIP 14, 2248 Rz 11). Ein solcher Fall liegt allerdings nicht vor, wenn die Vollstreckung zwar droht, aber noch nicht begonnen hat (Dresd ZIP 11, 2266) oder soweit ein Drittschuldner im Anschluss an einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die gepfändete Forderung freiwillig erfüllt (Ddorf ZMR 00, 605).

 

Rn 11

Dagegen enthält § 366 II einen auch für die Sicherheitenverwertung geltenden Rechtsgedanken (BGH NJW 08, 2842 [BGH 03.06.2008 - XI ZR 353/07]). Sind mehrere Forderungen gesichert, kann der Gläubiger den Verwertungserlös zunächst auf diejenige Forderung verrechnen, welche die geringere Sicherheit bietet (BGH NJW 97, 2514 [BGH 29.04.1997 - XI ZR 176/96]). Auch auf die Verrechnung von Vollstreckungserlösen kann § 366 II dementspr angewendet werden, soweit keine Spezialregeln eingreifen (Karlsr NJW-RR 02, 1158; Köln WM 03, 1468). Zur mangelnden Nachprüfungsmöglichkeit durch das Vollstreckungsgericht s § 367 Rn 8.

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