Rn 8
Die Zahlungszuordnung durch den Gläubiger ist durch das Vollstreckungsgericht nicht überprüfbar. Der Schuldner kann nach § 767 ZPO vorgehen (BGH NJW 16, 2810). Im Erkenntnisverfahren kann eine stillschweigende Bezugnahme auf § 367 I zur Bestimmtheit der Klage führen (BGH NJW 18, 3457 [BGH 21.03.2018 - VIII ZR 84/17]).
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