Rn 1

Die wesentliche Wirkung des § 363 besteht darin, dass der Gläubiger die mangelnde Erfüllungseignung einer Leistung beweisen muss, nachdem er eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als solche angenommen hat, und diese anschließend nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder unvollständig gewesen sei (Saarbr OLGR 02, 183). Die Vorschrift gilt über ihren Wortlaut hinaus nicht nur für die unvollständige und die andersartige, sondern auch für die mangelhafte Leistung (BGH JZ 64, 425; NJW 09, 3099).

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