Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckungsgegenklage nach wirksamer Erfüllung eines Herausgabeanspruchs

 

Normenkette

ZPO §§ 767, 794 a.F., § 795; BGB §§ 133, 157, 362-363

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Aktenzeichen 54 F 334/00 WH)

 

Tenor

Die Berufung gegen das am 15.3.2001 verkündete Urteil des AG – FamG – in Saarbrücken – 54 F 334/00 WH – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die durch Urteil des AG – FamG – in Saarbrücken v. 19.4.2000 – 54 F 195/99 – rechtskräftig geschiedenen Parteien streiten darüber, ob ein am gleichen Tage im Rahmen des Hausratsteilungsverfahrens 54 F 62/00 zwischen ihnen geschlossener Prozessvergleich erfüllt ist. In dessen Ziff. 1) heißt es u.a.:

„Zum Zwecke der endgültigen Hausratsteilung verpflichtet sich die Beklagte, dem Kläger folgende Gegenstände herauszugeben: einen Orientteppich Nain mit Seide, Größe etwa 2 m × 1,5 m.”

Bei Abschluss des Vergleichs lag eine vom Beklagten gefertigte schriftliche „Zusammenstellung der (…) zurückgelassenen Möbel und Hausratsgegenstände bei meinem Auszug 1988” (richtig: 1998) vor. Darin sind an Teppichen „2 Orientteppiche, Nain mit Seide ca. 1,50 × 1,00 m” mit Wertangabe ca. 17.000 DM aufgeführt.

Am 29.4.2000 wurde dem Beklagten ein zusammengerollter Teppich der im Vergleich genannten Größe übergeben. Gleichzeitig übergab der Beklagte der Klägerin eine vorbereitete Quittung, worin er bestätigt, „einen Orientteppich erhalten zu haben”. Nach einem vom Beklagten eingeholten Bewertungsgutachten handelt es sich dabei tatsächlich um einen echten Orientteppich der Provenienz „Ghom” aus Korkwolle mit einem Zeitwert von ca. 4.500 DM.

Nachdem der Beklagte die Herausgabevollstreckung aus dem Vergleich eingeleitet hatte, hat die Klägerin im September 2000 die vorliegende Vollstreckungsgegenklage erhoben und sich auf Erfüllung berufen. Sie hat geltend gemacht, der an den Beklagten herausgegebene sei der in dem Vergleich von beiden Parteien übereinstimmend gemeinte größere Teppich. Die Bezeichnung „Nain mit Seide” sei eine unschädliche Falschbezeichnung, weil die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass es sich um einen solchen handele und sie ihn seinerzeit auch als solchen gekauft hätten. Einen weiteren „Nain mit Seide” gebe es in ihrem Haushalt aber nicht.

Der Beklagte hat erstinstanzlich auf Klageabweisung angetragen und die Erfüllung der Herausgabeverpflichtung bestritten. Hilfsweise hat er die Klägerin auf Schadensersatz in Höhe des behaupteten Wertes des herauszugebenden Teppichs von 9.000 DM in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat um Zurückweisung des Hilfsantrages gebeten.

Das FamG hat durch das angefochtene Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, der Vollstreckungsgegenklage nach Anhörung der Parteien wegen Erfüllung der Herausgabeverpflichtung stattgegeben und den Hilfsantrag des Beklagten abgewiesen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte in erster Linie sein erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren, hilfsweise den Zahlungsanspruch i.H.v. 9.000 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem DÜG seit 20.10.2000, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des „Korkteppichs Ghom, 2 m × 1,5 m” weiter.

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Beiakten 54 F 62/00 des AG – FamG – in Saarbrücken waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das mit dem Hauptantrag verfolgte Klageabweisungsbegehren bleibt ohne Erfolg. Denn die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin ist zulässig und begründet.

Die Vollstreckungsgegenklage nach §§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 795, 767 ZPO ist wegen der Verweisung auf die Vorschriften der ZPO für die Zwangsvollstreckung in § 16 Abs. 3 HausratsVO auch gegenüber – wie hier – im Hausratsverteilungsverfahren geschaffenen Vollstreckungstiteln statthaft (OLG Hamm v. 6.1.1988 – 6 UF 238/87, FamRZ 1988, 745; Erman-Dieckmann, BGB, 10. Aufl., § 16 HausratsVO, Rz. 5; HausrVO-Fehmel, § 16 Rz. 12). Für ein – unter Umständen vorrangiges (Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 16 HausratsVO Rz. 1) – Abänderungsverfahren nach § 17 HausratsVO ist hier kein Raum, weil ausschließlich um die Erfüllung des Prozessvergleiches gestritten wird.

Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin – es besteht für die Vollstreckungsgegenklage schon dann, wenn die Vollstreckung ernstlich droht, und entfällt erst mit endgültiger Befriedigung des Gläubigers (Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 767 Rz. 8) – ergibt sich hier daraus, dass der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem Titel eingeleitet hat.

Die Vollstreckungsgegenklage ist begründet, weil der Herausgabeanspruch des Beklagten durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Denn die Klägerin ist durch Übergabe des Teppichs der Provenienz „Ghom” der durch den Prozessvergleich begründeten Herausgabeverpflichtung nachgekommen.

Zu Recht und unangegriffen geht das FamG in dem angefochtenen Urteil davon aus, dass mit dem Prozessverglei...

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