Rn 5

Welche Leistung geschuldet wird, bestimmt sich nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses (BGH LM § 305 Nr 3 BGB). Die Leistung muss, mit anderen Worten, so erbracht werden, wie sie geschuldet ist (BGHZ 10, 391). Soweit der Inhalt der Leistung durch das Gesetz bestimmt wird, ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erfüllung unter Berücksichtigung der Grundsätze und Vorschriften des intertemporalen Privatrechts maßgebend (vgl BGHZ 10, 391). Handelt es sich um einen titulierten Anspruch, ergibt sich der Inhalt erforderlichenfalls aus der Auslegung des Vollstreckungstitels (BGH FamRZ 20, 1756). All dies gilt zunächst für die Leistung als solche; der Schuldner muss die richtige Leistung erbringen. Vereinbaren die Parteien als Erfüllung eine Hinterlegung bei einem Notar, so liegt eine Abweichung vor, wenn der Schuldner die Auskehrung an den Gläubiger von weiteren, im Vertrag nicht vorgesehenen Bedingungen abhängig macht (BGH NJW 97, 2104 [BGH 07.03.1997 - V ZR 4/96]). Die Leistung muss ferner an den richtigen Gläubiger erfolgen. Im Falle der Mitgläubigerschaft (§ 432) ist an alle zu leisten (Saarbr OLGR 04, 316). Nichts anderes ist maßgebend für die Leistungsmodalitäten. Mangels anderer Vereinbarung sind für den Leistungsort die §§ 269, 270 maßgebend; die Leistungszeit bestimmt sich nach § 271.

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