Rn 2

Die Norm enthält Regelungen für den Wertersatz für Fernabsatzverträge sowie für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge. Voraussetzung ist, dass ein Wertverlust einer Ware eingetreten ist. Die Leistung von Wertersatz für die Lieferung von Waren war bisher in § 357 III aF (Wertersatz für Wertverlust für alle Verbraucherverträge) und in § 312e I aF (Nutzungsersatz nur für Fernabsatzverträgen) geregelt. Eingefügt wurde § 312e aF durch das FernabsAnpG vom 27.7.11 (dazu Wendehorst NJW 11, 2551; Bartholomä NJW 12, 1761) als Reaktion auf das Messner-Urteil des EuGH (3.9.09 – C-489/07, NJW 09, 3015), wonach der Nutzungswertersatz bei Fernabsatzverträgen nur unter ganz engen Voraussetzungen für zulässig angesehen wurde.

 

Rn 3

I knüpft nun in Umsetzung von Art 14 II VRRL ähnl § 357 III aF (aber ohne Rückgriff auf §§ 346 ff) an einen Wertverlust der Sache an (dazu Schneider/Stein NJW 20, 1918). Grundlegende Änderungen zur früheren Rechtslage sollen sich durch die Reform nicht ergeben (BTDrs 17/12637, 63). Der zuvor in § 312e I aF enthaltene Nutzungswertersatz wird nicht mehr eigens geregelt. Er dürfte der Ausschlussbestimmung des § 361 I unterfallen (näher § 361 Rn 4). Zu möglichen Verstößen gegen die VRRL Magnus JZ 17, 983. Fällig ist der Wertersatzanspruch mit wirksamem Widerruf (Stuttg 21.9.21 – 6 U 184/19).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge