Rn 12

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 14 I 1 VRRL. Sie knüpft an die generelle Rückgabepflicht des Verbrauchers aus § 355 III 1 an und stellt klar, dass diese dann nicht gilt, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. In Unternehmer-AGB kann für den Verbraucher zwingend festgelegt werden, dass die Ware abholt wird. Darin wird nicht gegen die Wertung von VI verstoßen, da das Gesetz die Abholung der Ware durch den Unternehmer im Vergleich zur Rücksendung als eine für den Verbraucher günstige Regelung ansieht (§ 361 II 1), Düsseldorf NJW-RR 15, 877.

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