Rn 1

§ 356c wurde durch das VRRL-UG, durch das die §§ 355 ff zum ganz überwiegenden Teil neu gefasst wurden (s dazu Vor §§ 355 ff Rn 2), neu ins Gesetz aufgenommen. Die Norm ist im Zusammenhang mit den §§ 510 I, 356 und 357d zu sehen. § 510 I sieht für Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 vor. § 356 legt die Voraussetzungen des Widerrufs sämtlicher Verträge fest, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, darunter auch Ratenlieferungsverträge, denen diese Vertriebsformen zugrunde liegen. § 356c regelt die Voraussetzungen des Widerrufs aller sonstigen Ratenlieferungsverträge, dh von Ratenlieferungsverträgen des stationären Handels (zu diesem Begriff BTDrs 17/12637, 62). Die entsprechenden Rechtsfolgen des Widerrufs sind in § 357d geregelt.

 

Rn 2

Die Vorgaben der VRRL gelten für § 356c nicht. Nach der gesetzgeberischen Intention soll § 356c sicherstellen, dass für alle Ratenlieferungsverträgen ein möglichst einheitliches Regelungsregime besteht, unabhängig davon, ob diese im Fernabsatz, außerhalb von Geschäftsräumen oder im stationären Handel geschlossen wurden (BTDrs 17/12637, 62). Diese Regelungstechnik ist trotz Vollharmonisierung (Art 4 VRRL) unproblematisch, da die Ausdehnung der VRRL auf weitere Vertragstypen nach ErwGr 13 VRRL zulässig ist (s auch § 312 Rn 2).

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