Rn 1

In seiner jetzigen Form wurde § 356 durch das VRRL-UG (s dazu Vor §§ 355 ff Rn 2), durch das die §§ 355 ff neu gefasst wurden, ins Gesetz eingefügt. Die Norm enthält Bestimmungen für das Widerrufsrecht für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen sowie im Fernabsatz geschlossen wurden. Damit geht sie zurück auf § 312d aF, der Bestimmungen zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen enthielt, sowie auf § 312 aF, der sich auf das Widerrufsrecht bei den früheren Haustürgeschäften bezog. § 356 aF, der das anstelle eines Widerrufsrechts bestehende Rückgaberecht regelte, ist vollständig entfallen. Grund ist, dass die VRRL, auf die die §§ 355 ff zurückgehen (dazu näher Vor §§ 355 ff Rn 2) ein das Widerrufsrecht ersetzendes Rückgaberecht nicht mehr vorsieht.

 

Rn 2

Das WoImmoKrRL-UG (Vor §§ 355 ff Rn 5) hat in IV einen S 2 (nunmehr Nr 2 lit b) eingefügt, der der Umsetzung von Richtlinienvorgaben dient (Rn 24). Das Gesetz v. 10.8.21 (BGBl I 3483 s Vor §§ 312 Rn 4a) hat mWv 28.5.22 im Zuge der Umsetzung der sog ModernisierungsRL IV und V neu gefasst. MWv 22.7.22 wurde durch G v. 15.7.22 (BGBl I 1146) V Nr 2 lit a eingefügt, die bisherigen lit a–c wurden lit b–d.

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