Rn 5

§ 355 hat durch das VRRL-UG, durch das die §§ 355 neu gefasst sowie um zahlreiche Paragraphen ergänzt wurden (vgl Vor §§ 355 ff Rn 2) einige Änderungen erfahren. Hervorzuheben ist dabei die im Vergleich zu § 355 aF unterschiedliche Funktion der Norm. § 355 aF regelte umfassend die Voraussetzungen sämtlicher vom Anwendungsbereich der Norm erfassten Widerrufsrechte. Auf die Rechtsfolgen des Widerrufs bezog sich § 355 aF nicht. Regelungen dazu traf allein § 357 aF.

 

Rn 6

Im Gegensatz dazu enthält § 355 nF (nur noch) die grundlegenden Voraussetzungen zur Ausübung des Widerrufsrechts (I, II) sowie allgemeine Aussagen zu den Rechtsfolgen des Widerrufs (III), die sich jeweils auf alle § 355 unterfallenden Widerrufsrechte beziehen. Weitergehende Vorschriften zur Ausübung und zu den Rechtsfolgen des Widerrufsrechts finden sich detailliert, getrennt nach unterschiedlichen Vertragstypen, in den §§ 356 ff bzw 357 ff. Zu den Änderungen bzgl der Voraussetzungen des Widerrufsrechts im Vergleich zu § 355 aF s bereits Rn 1 sowie im Folgenden Rn 7 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge