Rn 5

Im Gegensatz zu § 347 2 aF, §§ 994 ff erweitert II die Gegenansprüche des Rücktrittsschuldners: Die notwendigen Verwendungen (§ 994 Rn 2) sind ihm allemal zu ersetzen (näher Kohler JZ 13, 171). Dabei sind Verwendungen alle sachbezogenen Vermögensaufwendungen, die unmittelbar der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen (etwa BGHZ 131, 220, 222 f mN). Notwendig sind sie, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind und nicht bloß Sonderzwecken des Besitzers dienen (BGH aaO 223). Der Streit, ob und inwieweit auch sachändernde Verwendungen in Betracht kommen (zB eine Bebauung), hat bei II nur geringe Bedeutung. Denn selbst wenn man die Frage mit der Rspr (etwa BGHZ 41, 157, 160 f) verneint, bleibt immer noch der Ersatz von den Gläubiger bereichernden Aufwendungen nach II 2 (zur Anwendung bei der unberechtigten Selbstvornahme Maus JR 23, 97).

 

Rn 6

Aufwendungen sind idR alle freiwilligen Vermögensopfer für Interessen eines anderen (BGHZ 59, 328, 329 f mN). Allerdings können in II 2 die ›Interessen eines anderen‹ nicht subjektiv verstanden werden, weil Aufwendungen vor dem Rücktritt idR in eigenem Interesse gemacht werden (BGH NJW-RR 13, 1318 [BGH 15.03.2013 - V ZR 201/11] Rn 22). Daher muss genügen, dass die Aufwendungen letztlich dem Gläubiger zugute kommen (Bsp Köln NJW-RR 18, 373, 376 [OLG Köln 20.12.2017 - 18 U 112/17]). Das deckt sich mit dem Erfordernis einer Bereicherung des Gläubigers.

 

Rn 7

Dieses Erfordernis bedeutet eine Rechtsfolgenverweisung insb auf § 818. Dabei kann sich das Problem der aufgedrängten Bereicherung stellen (vgl § 812 Rn 72 ff, § 818 Rn 13), wenn die Vermögensmehrung dem Gläubiger unerwünscht ist (Bsp: BGH WM 13, 848). Vgl dazu etwa Larenz/Canaris § 72 IV 2, 3; Medicus/Petersen BürgR Rz 899.

 

Rn 8

Aufwendungen können insb auch Vermögensopfer sein, die keine Verwendungen auf bestimmte Sachen darstellen, zB Transportkosten oder Zölle. Doch wird ein Ersatzanspruch hier häufig daran scheitern, dass es an einer Bereicherung des Gläubigers fehlt.

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