Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 8 O 12/16)

 

Tenor

Hinweisbeschluss

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Juli 2017 - 8 O 12/16 - gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. 1. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Abgasskandal.

Am 15. Juni 2015 kaufte die Klägerin für private Zwecke einen Pkw VW Beetle Design TDI, dessen Erstzulassung im Jahr 2013 erfolgt war. Die Klägerin bezahlte für das Fahrzeug, das beim Kauf eine Laufleistung von 11.949 km hatte, 14.990,- EUR in bar und erhielt den Pkw am 18. Juni 2015. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlagen der Klageschrift zur Gerichtsakte gereichten Ablichtungen des Kaufvertrages vom 15. Juni 2015 sowie der Rechnung vom 17. Juni 2015 Bezug genommen (vgl. Bl. 14 f. GA).

Das Fahrzeug ist mit einem von VW hergestellten 1,6-Liter-Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet, der eine Leistung von 77 KW hat. Die vom Hersteller für den Motor vorgesehene und auch in dem von der Klägerin erworbenen Pkw eingesetzte Motorsteuerung sieht hinsichtlich der Abgasrückführung zwei Betriebsmodi vor, und zwar einen hinsichtlich des Stickstoffausstoßes optimierten Betriebsmodus 1 mit einer verhältnismäßig hohen Abgasrückführungsrate sowie einen hinsichtlich des Partikel-Ausstoßes optimierten Betriebsmodus 0 mit einer erheblich geringeren Abgasrückführungsrate vor. Dabei vermag die Motorsteuerung zu erkennen, ob das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte eingesetzt wird oder ob es im Straßenverkehr betrieben wird, und schaltet bei einer Prüfung der Emissionen auf dem Prüfstand in den Modus 1. Auf diese Art und Weise wird sichergestellt, dass bei der Prüfung der betreffenden Fahrzeuge nach den gesetzlich vorgesehenen Maßgaben der Euro-5-Abgasnorm geringere Stickoxid-Emissionen gemessen werden und dementsprechend die Stickoxid-Grenzwerte im Laborbetrieb eingehalten werden. Dagegen schaltet die Motorsteuerung in den Modus 0, wenn das Fahrzeug im Straßenverkehr eingesetzt wird.

Das Kraftfahrzeug-Bundesamt erlegte dem Hersteller VW nach dem Bekanntwerden der vorstehenden Manipulation auf, die entsprechende Software aus den Fahrzeugen zu entfernen und gab in der folgenden Zeit sukzessive Software-Updates für eine Vielzahl verschiedener Fahrzeug- und Motoren-Typen des Herstellers VW frei. In der Zwischenzeit verzichtete das Kraftfahrt-Bundesamt darauf, die EG-Typengenehmigung zu widerrufen.

Unter dem 3. Oktober 2015 informierte der Hersteller die Klägerin darüber, dass der von ihr erworbene Pkw mit der oben geschilderten Software zur Manipulation des Stickoxid-Ausstoßes versehen war und verwies sie an ihren Volkswagen-Partner, der schnellstmöglich auf sie zukommen und sie über alle notwendigen Maßnahmen informieren werde. Die Details ergeben sich aus der der Klageschrift als Anlage beigefügten Ablichtung der betreffenden Nachricht (vgl. Bl. 16 GA).

Daraufhin wandte sich die Klägerin mit einem Schreiben vom 15. Oktober 2015 an die Beklagte und rügte verschiedene Mängel, darunter auch die Ausstattung des Pkw mit der manipulativen Software. Für die Beseitigung der Mängel setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist von zwei Wochen und drohte für den Fall eines fruchtlosen Verstreichens der Frist den Rücktritt vom Kaufvertrag an. Wegen der Einzelheiten wird auf die der Klageschrift als Anlage beigefügten Ablichtung des betreffenden Schreibens Bezug genommen (vgl. Bl. 19 GA). Mit einem weiteren Schreiben, nunmehr verfasst unter dem 24. Oktober 2015, setzte die Klägerin der Beklagten eine weitere Frist zur Nachbesserung, und zwar bis zum 8. November 2015. Die Klägerin ging dabei auch auf eine Ankündigung des Herstellers über eine Software-Nachbesserung frühestens im September 2016 ein, teilte mit, dass ihr diese lange Wartezeit nicht zumutbar sei, bat aber für den Fall um einen schriftlichen Hinweis, dass die gesetzte Frist zu kurz bemessen sei. Erneut drohte die Klägerin schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag an und behielt sich ferner die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor. Die Details lässt sich der der Klageschrift anliegenden Ablichtung entnehmen (vgl. Bl. 21 GA).

Nachdem die Beklagte auf die vorstehenden Schreiben nicht geantwortet hatte, erklärte die Klägerin mit einem Schreiben vom 1. Dezember 2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag, verlangte Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz bestimmter frustrierter Aufwendungen im Zusammenhang mit Ausstattungsgegenständen für den Pkw abzüglich eines Betrages als Ersatz für die gezogenen Nutzungen. Insgesamt verlangte die Klägerin Zahlung von 16.615,- EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des oben erwähnten Fahrzeugs bis zum 10. Dezember 2015. Auch insofern wird wegen der Einzelheiten auf die der Klageschrift beigefügte Ablichtung des b...

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