Rn 5

Zugleich hat nach I der Rückgewährschuldner ›die gezogenen Nutzungen (§§ 100, 99) herauszugeben‹ (dazu Martens AcP 210, 689). Diese Herausgabepflicht entspricht § 987 I, freilich ohne Beschränkung auf die nach Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen. Soweit Nutzungen nicht mehr vorhanden sind, kommt II 1 Nr 2 oder Nr 3 in Betracht. Die Herausgabe von Nutzungen ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (Kobl NJW 12, 3380 [OLG Koblenz 30.07.2012 - 5 U 492/12]). Eine Nutzungsersatzpflicht besteht auch beim Rücktritt vom Verbraucherkaufvertrag (BGH NJW 10, 148 [BGH 16.09.2009 - VIII ZR 243/08]; dazu Höpfner NJW 10, 127; Lieder JURA 10, 612). Zur Rückabwicklung von Kapitalanlagen und Anrechnung von Steuervorteilen München WM 12, 1536.

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