Rn 3

Nach I 1 (›verwirkte Strafe‹) muss die Strafe bereits verfallen sein. Eine vorsorgliche richterliche Herabsetzung des noch nicht verfallenen Strafversprechens kommt also nicht in Betracht; auch eine Feststellungsklage ist unzulässig (RG JW 13, 604).

 

Rn 4

Die Strafe muss noch verlangt werden können. Daher scheidet eine Herabsetzung aus, wenn der Gläubiger den Strafanspruch nach § 341 III durch vorbehaltlose Annahme der Leistung verloren hat.

 

Rn 5

Ebenso ist nach I 3 die Herabsetzung ausgeschlossen, wenn und soweit die Strafe entrichtet worden ist. Maßgeblich war die Erwägung, ein allzu großes Übermaß werde nicht bestanden haben, wenn der Schuldner gutwillig die ganze Strafe bezahlt habe (Prot I 786). Daher wird eine Herabsetzung noch gestattet, wenn der Schuldner bei der Zahlung ausdrücklich die Herabsetzung vorbehalten hat (MüKo/Gottwald Rz 17; Grüneberg/Grüneberg Rz 5). Auch soll ein Beitreiben der Strafe aufgrund eines nur vorläufig vollstreckbaren Titels die Herabsetzung nicht hindern, ebenso wenig eine Zahlung zur Abwendung dieser Vollstreckung (MüKo/Gottwald Rz 17). Dagegen hindert ein rechtskräftiges Urt die Herabsetzung.

 

Rn 6

Voraussetzung des Verfalls ist weiter, dass überhaupt ein wirksames Strafversprechen vorliegt, und dass die Strafe auch sonst wirksam gefordert werden kann. Daran fehlt es insb bei Eingreifen der §§ 125, 134, 138, 242 (unten Rn 13 ff).

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