Rn 4

›Einwendung‹ in § 334 meint im weitesten Sinn jedes Leistungsverweigerungsrecht aus dem Deckungsverhältnis, sogar Einreden aus prozessualen Vereinbarungen (Grüneberg/Grüneberg Rz 3). Erfasst werden auch Mängel der Geschäftsgrundlage (BGHZ 54, 145, 156). Ausgeschlossen sind dagegen Einreden aus dem Valutaverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten (BGHZ 54, 145, 147; MüKo/Gottwald Rz 19). Doch kann dieses uU die Geschäftsgrundlage für das Deckungsverhältnis bilden.

 

Rn 5

Die Einwendung muss im Zeitpunkt des Rechtserwerbs durch den Dritten ›im Keim angelegt‹ sein. Hier gilt Gleiches wie bei dem funktionsähnlichen § 404 Rn 3 ff. Das betrifft bei einem gegenseitigen Vertrag im Deckungsverhältnis auch alle Einreden, die sich erst später aus der Entwicklung dieses Vertrages ergeben (zB Widerruf nach § 355, Rücktritt, Fristsetzung, Unsicherheitseinrede nach § 321, Mitverschulden, Verjährung).

 

Rn 6

Dagegen fallen erst später entstandene und auch noch nicht im Keim angelegte Einwendungen nicht unter § 334. Hier kommt in Betracht, ob die Vertragsparteien (oder eine von ihnen) sich ein Recht zur Aufhebung der Drittberechtigung vorbehalten haben: Durch eine solche Aufhebung kann auch eine erst später entstandene Einwendung wirksam gemacht werden (Grüneberg/Grüneberg Rz 3).

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